Senkung des RV-Beitragssatzes - Auswirkungen für Beschäftigte in der Gleitzone

Die Beitragssatzsenkung zum 1. Januar 2018 wirkt sich für Gleitzonenbeschäftigte verhältnismäßig geringer aus als für voll sozialversicherungspflichtig Beschäftigte.

Zum 1. Januar 2018 wird der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung von aktuell 18,7 Prozent auf 18,6 Prozent gesenkt. Dadurch ergeben sich für Arbeitnehmer Beitragsentlastungen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Für Beschäftigte, deren regelmäßiges Arbeitsentgelt in der Gleitzone liegt (450,01 bis 850,00 Euro), wird zum 1. Januar 2018 infolge der Beitragssatzanpassung auch der nach § 163 Absatz 10 SGB VI für die Ermittlung der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme maßgebende Faktor F angepasst. Durch die Beitragssatzsenkungen zum 1. Januar 2018 steigt der Faktor F an.

Dies führt im Zusammenhang mit den besonderen Vorschriften zur Beitragsberechnung in der Gleitzone dazu, dass Beitragsentlastungen für Arbeitnehmer in der Gleitzone ab dem 1. Januar 2018 verhältnismäßig geringer ausfallen als bei voll sozialversicherungspflichtig Beschäftigten.

Beispiel: Arbeitnehmer mit einem Arbeitsentgelt von 720,00 Euro

Arbeitnehmer-Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung unter Anwendung der Gleitzone:

2017: 60,50 Euro

2018: 60,28 Euro

Beitragsentlastung: 0,22 Euro

Arbeitnehmer-Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung ohne Anwendung der Gleitzone:

2017: 67,32 Euro

2018: 66,96 Euro

Beitragsentlastung: 0,36 Euro

Die vereinfachte Gleitzonenformel zur Ermittlung der reduzierten beitragspflichtigen Einnahmen ab dem 1. Januar 2018 lautet: 1,2759625 x Arbeitsentgelt - 234,568125

Ab November 2019 ist der Stammdatenabruf für die nächste Meldung möglich.

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