Recht der Syndikusanwälte geregelt

Am 30.12.2015 ist das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Angestellte Juristen, die fachlich unabhängig und weisungsfrei in einem Unternehmen tätig sind, können auch künftig in der berufsständischen Versorgung der Anwälte bleiben.

Rechtsanwälte, die ihren Beruf als Angestellte eines anderen Rechtsanwalts oder einer rechtsanwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft ausüben, können sich von der Rentenversicherung befreien lassen und einer berufsständische Versorgungseinrichtung angehören. Dies war für angestellte Volljuristen bei anderen Arbeitgebern bisher nicht eindeutig geregelt. Nunmehr ist klargestellt, dass sie ihren Beruf als Rechtsanwalt ausüben, sofern sie im Rahmen ihres Anstellungsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Der Syndikus bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft durch die Anwaltskammer. Dabei ist der Träger der Rentenversicherung zu beteiligen, weil er an die Entscheidung der Kammer gebunden ist.

Eine entsprechende anwaltliche Tätigkeit liegt vor, wenn das Anstellungsverhältnis durch fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübenden Tätigkeiten geprägt wird. Merkmale dafür sind die Prüfung von Rechtsfragen sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten, die Erteilung von Rechtsrat, die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen sowie die Vertretungsbefugnis nach außen. Eine fachlich unabhängige Tätigkeit übt nicht aus, wer sich an Weisungen des Arbeitgebers zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen.

Der Syndikus ist bei der Beratung und Vertretung auf Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers beschränkt. Es gilt ein Vertretungsverbot für den Arbeitgeber in Fällen des zivil- und arbeitsgerichtlichen Anwaltszwangs sowie in Straf- und Bußgeldverfahren. Auch das strafprozessuale Zeugnisverweigerungsrecht gilt für ihn nicht. Das Gesetz ist zwar am 1. Januar 2016 in Kraft getreten, jedoch bleiben durch Übergangsregelungen schon bestehende Befreiungen bestehen, solange sich die Beschäftigungsverhältnisse nicht ändern.

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