Keine Rentenversicherungsfreiheit bei Altersgeldbezug

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind rentenversicherungsfrei, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen. Dies gilt nicht beim Bezug von Altersgeld.

Nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI sind Personen rentenversicherungsfrei, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen. Die Rentenversicherungsfreiheit führt dazu, dass bei einer Beschäftigung die Versicherungspflicht als Arbeitnehmer ausgeschlossen ist. Arbeitgeber stehen jetzt vor der Frage, ob es sich beim Bezug von Altersgeld nach dem Altersgeldgesetz oder nach vergleichbaren landesgesetzlichen Regelungen um eine "Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen" handelt, deren Bezug Rentenversicherungsfreiheit begründet.

Mit der Altersgeld-Regelung wurde für vorzeitig aus dem Bundesdienst ausscheidende Beamte, Richter und Soldaten alternativ zur Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung eine an die Versorgungsleistung nach bundesbeamtenrechtlichen Vorschriften angelehnte Alterssicherungsleistung eigener Art geschaffen. Der Anspruch entsteht mit Ablauf des Dienstverhältnisses und ruht bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht wird. Vergleichbare Regelungen bestehen auch auf Landesebene.

Nach Auffassung der Spitzenverbände der Sozialversicherung handelt es sich beim Altersgeld und vergleichbaren Leistungen der Länder nicht um eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften. Daher besteht bei Aufnahme bzw. Ausübung einer Beschäftigung neben dem Altersgeldbezug grundsätzlich Rentenversicherungspflicht. Während eine beamtenrechtliche Altersversorgung einen auskömmlichen Lebensunterhalt im Ruhestand garantieren soll, ist das Altersgeld niedriger. Nach dem frühzeitigen Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis sollen durch Aufnahme einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgebaut werden, die das spätere Altersgeld ergänzen. Dies wäre bei Rentenversicherungsfreiheit nicht möglich. Altersgeldbezieher sind auch kranken- und pflegeversicherungspflichtig.

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