Beitragspflicht von Abfindungen aus betrieblicher Altersversorgung

Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung sind alle geldwerten Vorteile aufgrund einer Beschäftigung. Dies gilt auch für zugesagte Leistungen der Alters- und Hinterbliebenenversorgung an Beschäftigte. Bei Abfindungen von Versorgungsanwartschaften findet eine Neubewertung statt.

Wird eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen nach dem BetrAVG wegen eines Beschäftigungsendes abgefunden, stellt die Zahlung jedoch kein Arbeitsentgelt dar. In der Kranken- und Pflegeversicherung kann ein beitragspflichtiger Versorgungsbezug (§ 229 SGB V) vorliegen, wenn sie an die Stelle von laufenden Versorgungsbezügen treten oder bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart worden sind. Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass eine während der Beschäftig gezahlte Abfindung von Versorgungsanwartschaften aus einer Unterstützungskasse des Arbeitgebers kein Arbeitsentgelt sondern einen Versorgungsbezug darstellt. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung sind solche Abfindungen ebenfalls kein Arbeitsentgelt.


Nach Auffassung des BSG geht der Charakter einer Kapitalleistung als Versorgungsbezug nicht dadurch verloren, dass sie wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Versicherungsfalls ausgezahlt wird. Dabei kommt es auf den Versorgungszweck bei Vereinbarung bzw. Zusage an, die tatsächliche Verwendung sei unerheblich. Von dieser Regelung werden auch die vor Eintritt des Versicherungsfalls gezahlten Abfindungen einer unverfallbaren Anwartschaft erfasst. Die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles ausgezahlten Abfindungen nach beendetem und bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis werden gleich bewertet.


Dem haben sich die Sozialversicherungsträger jetzt angeschlossen und sehen vor Eintritt des Versorgungsfalles gezahlten Abfindungen nicht mehr als Arbeitsentgelt an. Bei den Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung, die bei Eintritt des Versorgungsfalles vom Arbeitgeber selbst (Direktzusage) oder einer Unterstützungskasse, Pensionskasse, einem Pensionsfonds oder von einer Direktversicherung zu gewähren sind, handelt es sich um Versorgungsbezüge. Dies gilt auch für Abfindungen entsprechender Anwartschaften. Danach ist spätestens bei Abfindungen zu verfahren, die nach dem 30.06.2016 ausgezahlt werden.

Ab November 2019 ist der Stammdatenabruf für die nächste Meldung möglich.

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