Facebook-Auftritt des Arbeitgebers mitbestimmungspflichtig

Betreibt der Arbeitgeber eine Facebook- Seite, auf der andere Facebook-Nutzer Postings veröffentlichen können, die sich auf das Verhalten oder die Leistung einzelner Beschäftigter beziehen, unterliegt die konkrete Ausgestaltung dieser Funktion der Mitbestimmung des Betriebsrats. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Blutspendedienstes, der bei Facebook eine Seite für konzernweites Marketing eingerichtet hatte. Dort konnten Postings von Nutzern eingestellt werden. Nachdem sich Nutzer darin zum Verhalten von Arbeitnehmern des Blutspendedienstes geäußert hatten, machte der Betriebsrat geltend, dass die Einrichtung und der Betrieb der Facebook-Seite mitbestimmungspflichtig seien. Die Arbeitgeberin könne mit den Auswertungsmöglichkeiten von Facebook die Beschäftigten, die bei der Arbeit Namensschilder zu tragen haben, überwachen. Zudem entstehe erheblicher Überwachungsdruck, wenn sich Nutzer zum Verhalten der Arbeitnehmer öffentlich äußerten.

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen die Abweisung seiner Anträge durch das LAG hatte vor dem BAG teilweise Erfolg. Die Entscheidung der Arbeitgeberin, Postings unmittelbar zu veröffentlichen, unterliegt der Mitbestimmungspflicht des Betriebsrats. Soweit sich diese Postings auf das Verhalten oder die Leistung von Arbeitnehmern beziehen, führt das zu einer Überwachung von Arbeitnehmern durch eine technische Einrichtung im Sinne des § 87 Absatz 1 Nummer 6 BetrVG.

BAG, 13.12.2016 – 1 ABR 7/15