Leiharbeit

Gleichstellung und „Equal Pay“

Leiharbeitnehmer sollen keine Mitarbeiter zweiter Klasse sein. Der Grundsatz des „Equal Pay“ gilt weiterhin. Erhält der Leiharbeitnehmer das gleiche Tarifentgelt wie ein Stammarbeitnehmer, so wird vom Gesetz die Gleichstellung vermutet. An die Stammbelegschaft geleistete Sachbezüge müssen durch einen Wertersatz in Geld ausgeglichen werden.

Durch Tarifvertrag kann die Vergütung der Leiharbeitnehmer anders gestaltet werden. Entweder darf die Vergütung in den ersten neun Monaten der Beschäftigung niedriger sein und muss danach vollständig auf das vergleichbare Niveau der Stammbelegschaft angehoben werden, dabei zählen Beschäftigungszeiten vor dem 1. April 2017 nicht mit (§ 19 Absatz 2 AÜG). Oder die Bezahlung steigt über einen Zeitraum von 15 Monaten stufenweise an. Allerdings beginnt die Steigerung dann bereits ab der sechsten Einsatzwoche.

Auch hier unterbricht ein Zeitraum von drei Monaten zwischen den einzelnen Einsätzen den Zusammenhang. Vorherige Beschäftigungszeiträume werden nicht angerechnet. Wenn der Leiharbeitnehmer zuvor bei dem Entleiher oder in dessen Konzern beschäftigt war, gilt eine „Drehtürklausel“, damit die Umwandlung von Stamm- in Leiharbeitsplätze unattraktiv wird: Die Frist zwischen Beschäftigung und Wiederbeschäftigung als Leiharbeitnehmer muss mindestens sechs Monate betragen.