Beitragsfreiheit von privaten Rentenversicherungen

Krankenversicherungspflichtige Rentner haben auf Leistungen aus einer freiwilligen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung sowie einer freiwilligen privaten Rentenversicherung, die unter Beteiligung des Arbeitgebers zustande gekommen sind, keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu entrichten. Diese Leistungen zählen nicht zu den Versorgungsbezügen im Sinne des § 229 SGB V. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden. Die Beteiligung des Arbeitgebers mache die Versicherungsleistungen weder zu Renten einer für Angehörige bestimmter Berufe errichteten Versicherungs- und Versorgungseinrichtung noch zu Renten der betrieblichen Altersversorgung.

In dem verhandelten Fall ging es um Leistungen des Versorgungswerks der Presse, das keine betriebliche Altersversorgung organisiert, sondern lediglich vermittelnd für Arbeitnehmer tätig ist. Unternehmen, die zugunsten ihrer Mitarbeiter nur mit privaten Versicherungsunternehmen kooperieren und Rahmenvereinbarungen mit diesen abschließen, um für sie – gerade auch im Bereich des freiwilligen Versicherungsgeschäfts – günstige Gruppentarife zu erreichen, seien nach Auffassung des BSG keine Versorgungseinrichtungen im Sinne des Beitragsrechts der gesetzlichen Krankenversicherung. Das gelte auch dann, wenn das Unternehmen den gesamten Geschäfts- und Zahlungsverkehr zwischen den Versicherungsgesellschaften und den Versicherungsnehmern durchführt, ohne selbst Gläubiger oder Schuldner aus den abgeschlossenen Versicherungsverträgen zu werden.

BSG, 10.10.2017, B 12 KR 2/16 R