Wenn die FV dem Arbeitgeber unzutreffende ELStAM bereitstellt, beruht dies oftmals darauf, dass die Meldebehörde falsche Meldedaten an die FV übermittelt hat. In diesen Fällen muss der Arbeitnehmer bei der Meldebehörde eine Berichtigung der falschen Daten beantragen. Die Berichtigung kann aber nicht immer zeitnah erfolgen. Allerdings: Für den Arbeitgeber besteht die Möglichkeit, für die Dauer von drei Monaten zunächst den Lohnsteuerabzug nach den bisherigen ELStAM durchzuführen.
Falschanmeldung als Haupt- oder Nebenarbeitgeber
Meldet sich ein zweiter Arbeitgeber unzutreffend als erster Arbeitgeber (Hauptarbeitgeber) in der ELStAM-Datenbank an, wird der bisherige Hauptarbeitgeber automatisch zum Nebenarbeitgeber und erhält mit der nächsten Änderungsliste die Steuerklasse VI zum Abruf. Um dies zu korrigieren, muss der tatsächliche Hauptarbeitgeber
- zunächst den Mitarbeiter unter Berücksichtigung des neu mitgeteilten Referenzdatums rückwirkend als (vermeintlicher) Nebenarbeitgeber aus der ELStAM-Datenbank abmelden und
- frühestens einen Tag später eine erneute Anmeldung als Hauptarbeitgeber mit dem Referenzdatum des der Abmeldung folgenden Tages vornehmen.
Komplizierter wird es nach Ablauf der sog. „Sechs-Wochen- Frist“. Dann muss sich zunächst der aktuelle Nebenarbeitgeber, der sich unzutreffend als Hauptarbeitgeber angemeldet hat, bei der FV ab- und korrekt als Nebenarbeitgeber wieder anmelden. Erst danach ist eine Neuanmeldung des tatsächlichen Hauptarbeitgebers mit Rückwirkung möglich.
Beispiel
Sachverhalt:
Peter Müller beendet seinen Job beim ersten Arbeitgeber A zum 31. Dezember 2019 und beginnt ein neues Hauptarbeitsverhältnis bei Arbeitgeber B zum 1. Januar 2020 (ebenfalls Steuerklasse I). Arbeitgeber A zahlt am 15. Januar 2020 noch Arbeitslohn aus dem früheren Arbeitsverhältnis aus (Nachzahlung für Dezember 2019). Es handelt sich um laufenden Lohn, denn die Zahlung erfolgt für Lohnzahlungszeiträume des abgelaufenen Jahres und fließt dem Arbeitnehmer innerhalb der ersten drei Wochen des Folgejahres zu. Die Nachzahlung ist dem Dezember 2019 zuzurechnen.
Beurteilung:
Eine erneute Anmeldung ist nicht erforderlich; Abwandlung: Die Nachzahlung erfolgt erst am 15. Februar 2020. Da die Nachzahlung außerhalb der Drei-Wochen-Frist geleistet wird, liegt ein sonstiger Bezug vor, der nach Steuerklasse VI zu besteuern ist. Dafür hat Arbeitgeber A den früheren Arbeitnehmer Müller erneut im ELStAM-Verfahren anzumelden.