Strengere Regeln für Werkstudenten

Befristete Studentenjobs

Auch die Bestimmungen für befristete Studentenjobs wurden von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in dem erwähnten Rundschreiben konkretisiert.

Unverändert besteht Versicherungsfreiheit zunächst für solche Studenten, die während der Vorlesungszeit zwar mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeiten, deren Beschäftigungsverhältnis aber von vornherein auf nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage in einem Kalenderjahr befristet ist. Die Höhe des Arbeitsentgelts ist dabei unbedeutend. Die Studenten sind in diesen Fällen wie alle geringfügigen kurzfristig Beschäftigten versicherungsfrei.

Wenn ein Student eine oder mehrere befristete Beschäftigungen insgesamt nicht länger als 26 Wochen ausübt, ist er als Werkstudent nicht automatisch versicherungsfrei. Vielmehr müssen die einzelnen Beschäftigungen für sich die Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit erfüllen. Eine grundsätzliche Versicherungsfreiheit durch das Werkstudentenprivileg ist damit seit 1. Januar 2017 explizit ausgeschlossen.

Für Studenten, die schon vor dem 1. Januar 2017 nach der bis dahin geltenden 26-Wochen-Regelungen als versicherungsfrei eingestuft wurden, müssen die Arbeitgeber aber z.B. bei einer Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung nicht mit einer Beanstandung rechnen.