Keine Doppelte Haushaltsführung

Hauptwohnung in der Nähe des Beschäftigungsorts

Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach neuerer Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht vor, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsstätte von seiner Hauptwohnung aus in zumutbarer Weise täglich erreichen kann (BFH, Urteil vom 16.11.2017, VI R 31/16). Als zumutbar sieht der BFH eine Wegezeit von einer Stunde je Richtung an. Eine doppelte Haushaltsführung wird somit nicht anerkannt, wenn der Arbeitnehmer am Beschäftigungsort zwar eine Zweitwohnung nimmt, die Arbeitsstätte aber von der Hauptwohnung aus innerhalb einer Stunde erreichen kann. In solchen Fällen geht der BFH nun davon aus, dass die Anmietung einer Zweitunterkunft am Beschäftigungsort nicht beruflich veranlasst ist.

Auswirkungen auf Firmenwagennutzung

Die Anwendung des Urteils kann weitreichende Folgen bezüglich einer etwaigen Firmenwagennutzung haben. Überlässt nämlich der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Firmenwagen unentgeltlich zu wöchentlichen Familienheimfahrten im Rahmen einer beruflich veranlassten Haushaltsführung, so ist hierfür kein Nutzungswert zu versteuern (§ 8 Absatz 2 Satz 5 EStG). Verneint nun das Finanzamt eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung, entsteht ein geldwerter Vorteil für die Firmenwagennutzung anlässlich der Fahrten von der Hauptwohnung aus zur ersten Tätigkeitsstätte.

Allerdings ist zu beachten, dass der BFH einen Rechtsstreit für das Jahr 2013 entschieden hat, in dem das neue Reisekostenrecht noch nicht anzuwenden war (gilt ab 2014). Derzeit geht die Finanzverwaltung von einer Zweitwohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte grundsätzlich dann aus, wenn der Weg von der Zweitwohnung zur ersten Tätigkeitsstätte weniger als die Hälfte der Entfernung der kürzesten Straßenverbindung zwischen der Hauptwohnung (Mittelpunkt der Lebensinteressen) und der ersten Tätigkeitsstätte beträgt. Befinden sich der eigene Hausstand und die Zweitwohnung innerhalb desselben Ortes (derselben Stadt oder Gemeinde), kann für die Frage der beruflichen Veranlassung der doppelten Haushaltsführung ebenfalls diese Vereinfachungsregelung (Entfernung Zweitwohnung und erste Tätigkeitsstätte im Vergleich zur Entfernung zwischen Hauptwohnung und ersten Tätigkeitsstätte) herangezogen werden.

Weil aber das aktuelle BFH-Urteil in der Fachpresse beachtliches Interesse gefunden hat, sollte der Arbeitgeber die weitere Entwicklung genau beobachten. Zudem hat die Finanzverwaltung noch nicht angekündigt, das BFH-Urteil zu veröffentlichen. Dies kann dafür sprechen, dass sie vor einer Reaktion bzw. einer möglichen Anwendung zunächst weitere Entscheidungen des BFH abwarten möchte.