Haftung des Arbeitgebers bei Arbeitsunfällen

Verletzt sich ein Arbeitnehmer auf dem Betriebsgelände, handelt es sich um einen Arbeitsunfall. Für diesen muss der Arbeitgeber grundsätzlich weder Schadenersatz noch Schmerzensgeld zahlen, da in solchen Fällen die eingeschränkte Unternehmerhaftung zugunsten des Arbeitgebers greift (§ 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Schadenersatz und Schmerzensgeld kommen nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem unfallversicherten Weg (Wegeunfall) nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII herbeigeführt hat, so das Bundesarbeitsgericht (BAG).

Dem Urteil lag die Klage einer Altenpflegerin zugrunde, die im Dezember 2016 morgens auf dem Betriebsgelände bei Glatteis auf dem nicht gestreuten, unbeleuchteten Weg zu einem Nebeneingang des Seniorenheims gestürzt war. Bei dem Sturz zog sie sich eine Außenknöchelfraktur zu und erhielt von der Berufsgenossenschaft – wie bei einem Arbeitsunfall – Verletztengeld. Die Arbeitnehmerin verlangte zusätzlich von ihrer Arbeitgeberin Schmerzensgeld und den Ersatz materieller Schäden.

Das BAG wies die Klage mit der Begründung ab, dass die Arbeitgeberin den Versicherungsfall nicht vorsätzlich herbeigeführt habe. Zudem komme ein Anspruch auf Schmerzensgeld nur bei sog. doppeltem Vorsatz in Betracht; der Vorsatz muss sich nicht nur auf die Verletzungshandlung, sondern auch auf den Verletzungserfolg beziehen.

BAG, Urteil vom 28. 11. 2019, 8 AZR 35/19