Corona: Erleichterungen beim KuG

Sozialversicherungsbeiträge

Vom tatsächlichen Entgelt (Ist-Entgelt) während der Kurzarbeit tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge wie üblich je zur Hälfte. Die auf 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt entfallenden Sozialversicherungsbeiträge hat der Arbeitgeber allein zu tragen. Diese besondere Bemessungsgrundlage wird folgendermaßen ermittelt:

Das Soll-Entgelt ist das für den Anspruchszeitraum (in der Regel Kalendermonat) vereinbarte Bruttoarbeitsentgelt – ohne Mehrarbeitsvergütung. Das Ist-Entgelt ist das im gleichen Zeitraum tatsächlich erzielte Bruttoentgelt. Einmalzahlungen bleiben bei Soll- und Ist-Entgelt außer Betracht. Die Differenz zwischen beiden ist das fiktive Entgelt. 80 Prozent des fiktiven Entgelts ist die Bemessungsgrundlage für Sozialversicherungsbeiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, zur Arbeitslosenversicherung besteht keine Beitragspflicht. Da der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld zunächst – zusammen mit dem tatsächlichen Entgelt – an die Arbeitnehmer auszahlt und erst nachträglich erstattet bekommt, führt er auch die gesamten Sozialversicherungsbeiträge zunächst ab. Die Sozialversicherungsbeiträge aus der fiktiven Beitragsbemessungsgrundlage werden ihm von der Arbeitsagentur vollständig erstattet, und zwar in pauschalierter Form (37,6 Prozent).

Die pauschalierte Berechnung des Erstattungsbetrags für die Sozialversicherungsbeiträge erfolgt auf Basis der oben dargestellten Bemessungsgrundlage. Darauf wird die Sozialversicherungspauschale angewendet und anschließend der – fiktive – Betrag zur Arbeitslosenversicherung abgezogen. Die Sozialversicherungspauschale beträgt nach § 153 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III 20 Prozent und wird hier doppelt angesetzt, da der Arbeitgeber die Beiträge allein trägt.