Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 800 Euro sofort abschreibbar

Der Gesetzgeber will den Grenzbetrag für die 2010 wieder eingeführte Sofortabschreibung bei geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) von 410 auf 800 Euro anheben. Die Regelung soll für Anschaffungen ab 2018 gelten und ist insbesondere für Klein- und Mittelbetriebe von Bedeutung.

Der Bundestag hat am 27. April abschließend das „Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen“ (BT-Drucksache 18/12128) beschlossen. Ein wesentlicher Grund für die Verzögerung waren Auseinandersetzungen in der Koalition über eine Veränderung bei Abschreibungsregeln, die erst im Laufe der Beratungen in den Gesetzentwurf eingefügt wurden. Danach wird der Grenzwert für sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter, die als Betriebsausgaben im Jahr der Anschaffung vollständig steuermindernd abgesetzt werden können, von 410 Euro auf 800 Euro angehoben. Die Neuregelung ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem 31.12.2017 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden.

Neben der Sofortabrechnung bleiben die Möglichkeiten der Abschreibung (§ 7 EStG) über die Nutzungsdauer gemäß AfA-Tabelle sowie die Sammelabschreibung (Pool-Abschreibung) für alle GWG zwischen - bisher - 150 und 1.000 Euro (§ 6 Abs. 2a EStG) erhalten. Ab 2018 soll jedoch der untere Grenzwert auf 250 Euro angehoben werden, während eine Aufstockung des oberen Wertes abgelehnt wurde. Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der an deren Stelle tretende Wert 150 Euro, aber nicht 250 Euro übersteigen, sind zukünftig nicht mehr in einen für das Wirtschaftsjahr wahlweise gebildeten Sammelposten einzubeziehen und können zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens im Jahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage sofort und in voller Höhe abgezogen werden.

Die Koalition erwartet von den Änderungen eine erhebliche Entlastung des Mittelstands von Bürokratiekosten, einen positiven Liquiditätseffekt sowie eine erhöhte Investitionstätigkeit. Weitere Änderungen betreffen eine

  • Anhebung der Steuerbefreiung für Zuschüsse im Rahmen des INVEST-Programmes,
  • eine Regelung für die Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen sowie
  • die Schließung einer Besteuerungslücke bei der so genannten Thesaurierungsbegünstigung.