Praxistipp:

Für Sie als Arbeitgeber ändert sich mit der Einführung der „Absendernummer“ grundsätzlich nichts. Sie haben in diesem Feld wie bisher Ihre Betriebsnummer einzutragen. Nur wenn Sie mit mehreren Abrechnungskreisen arbeiten, können Sie eine zusätzliche Absendernummer beantragen und diese auch in den Meldeverfahren der Sozialversicherung nutzen.

Aktuelles zum Datenaustausch

A1-Verfahren startet später und neue Absendernummer

A1-Verfahren startet später

Ursprünglich hatte der Gesetzgeber vorgesehen, dass die Arbeitgeber bereits ab dem 1.1.2017 die A1-Bescheinigungen bei Entsendung und Anträge auf Ausnahmevereinbarungen elektronisch beantragen können. Aufgrund verschiedener Abstimmungsprobleme wurde der Start dieses Verfahrens auf den 1.1.2018 verschoben. Die beantragte Bescheinigung erhalten sie aber vorerst weiterhin in Papierform. Ab dem 1.7.2018 soll dann die Rückmeldung der zuständigen Stelle (Krankenkasse, Rentenversicherungsträger oder berufsständischer Versorgungseinrichtung) in elektronischer Form erfolgen. Neu ist auch, dass das maschinelle Verfahren schon ab dem 1.1.2019 für alle Beteiligten obligatorisch werden soll – bisher war hier der 1.7.2019 vorgesehen.

„Absendernummer“ ersetzt die „Betriebsnummer Absender“

Bisher konnten Krankenkassen Rückmeldungen in den Dialogverfahren an Arbeitgeber, die – zum Beispiel zur Unterscheidung einzelner Betriebsteile – mehr als einen Abrechnungskreis nutzen, nicht korrekt adressieren. Da die Dialogverfahren immer weiter in den Fokus rücken, hat der Gesetzgeber mit der gesetzlichen Normierung der sogenannten Absendernummer eine Möglichkeit für eine zielgerechte Adressierung der Rückmeldungen der Krankenkassen oder anderer Sozialversicherungsträger geschaffen. Ab dem 1. Januar 2018 können Arbeitgeber zusätzlich zu ihrer originären Betriebsnummer auf Antrag eine Absendernummer beim Trust Center der Informationstechnischen Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung GmbH (ITSG) erhalten. Die Absendernummer ist wie die Betriebsnummer achtstellig. Sie ist allerdings alphanummerisch und beginnt stets mit dem Buchstaben „A“. Damit die Einführung der Absendernummer in den Meldeverfahren der Sozialversicherung zum 1.1.2018 erfolgen kann, haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung jetzt beschlossen, Änderungen in den Datensatzbeschreibungen vorzunehmen. Aus dem bisherigen Datenfeld „Betriebsnummer Absender“ (BBNRAB) wird ab dem 1.1.2018 das Datenfeld „Absendernummer“ (ABSN). Weil zukünftig bei Rückmeldungen an die Arbeitgeber der Empfänger nicht immer über eine Betriebsnummer, sondern auch über eine Absendernummer definiert werden kann, wurde zusätzlich das Feld „Betriebsnummer Empfänger“ (BBNREP) in „Empfängernummer“ (EPNR) umbenannt.