Sabbatical – Auszeit vom Job

Flexible Arbeitszeitregelung bis zu drei Monaten

Für kürzere Auszeiten von bis zu drei Monaten können auch Gleitzeitguthaben genutzt werden. Mit dem § 7 Absatz 1a Satz 2 SGB IV wurde 2012 die Möglichkeit eröffnet, Beschäftigte für einen solchen Zeitraum vollständig freizustellen,

  • wenn dadurch betriebliche Arbeitszeitkonten oder Produktions- und Arbeitszyklen ausgeglichen werden und
  • wenn das monatliche Arbeitsentgelt nicht unangemessen von dem bisherigen abweicht.

Voraussetzung ist, dass ein entsprechend hoher Arbeitszeitüberschuss vorhanden ist. In solchen Fällen einer Auszeit von bis zu drei Monaten muss lediglich eine formlose Vereinbarung für die Verwendung des Arbeitszeitguthabens für die Freistellung abgeschlossen werden. Insbesondere gelten dafür die speziellen Bestimmungen über Wertguthaben – z. B. über Aufzeichnungspflichten, Wertguthabenanlage und Insolvenzsicherung – nicht.

Praxistipp:

Weiterführende Informationen zu den sozialversicherungsrechtlichen Regelungen bei flexiblen Arbeitszeiten und zu Wertguthabenvereinbarungen finden Sie im Gemeinsamen Rundschreiben.