Witwenrente: Beschränkung auf "jetzigen" Partner unzulässig

Eine Hinterbliebenenversorgung, die nach den AGB nur der „jetzigen“ Ehefrau des Arbeitnehmers zugesagt ist, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen und ist daher nach § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB unwirksam. So lautet ein Urteil des BAG. Wurde die Versorgungszusage jedoch vor dem 1.1. 2002 erteilt – also vor Einführung der AGB-Kontrolle –, ist die Witwenrente zu gewähren, wenn die neue Ehe bereits während des Arbeitsverhältnisses bestanden hat.

Der Kläger war von 1974 bis 1986 bei einem Werftunternehmen beschäftigt, bis dieses Konkurs anmelden musste. Der Arbeitgeber hatte dem Mitarbeiter eine betriebliche Altersversorgung mit Wirkung ab dem 1.7.1983 zugesagt. Deren AGB sahen vor, dass die „jetzige“ Ehefrau eine lebenslängliche Witwenrente erhalten soll, wenn die Ehe zwischenzeitlich nicht geschieden wird. 2004 wurde die Ehe des Klägers jedoch geschieden und er heiratete 2006 erneut. Seit 2014 erhält er eine betriebliche Altersversorgungsleistung und wollte festgestellt wissen, dass bei seinem Tod die Witwenrente seiner aktuellen Ehefrau zusteht.

Das BAG wies die Klage ab: Die Versorgungszusage habe sich nur auf die Ehefrau bezogen, mit der der Kläger am 1.7.1983 verheiratet war. Die Einschränkung sei zwar nach dem AGB-Recht unangemessen und daher unwirksam, weil dafür keine berechtigten Gründe bestanden hätten. Allerdings war zum Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage (1983) die AGB-Kontrolle gesetzlich noch nicht vorgesehen, sodass eine ergänzende Vertragsauslegung nötig gewesen wäre, um die Lücke zu schließen.

BAG, 21.2.2017, 3 AZR 297/15