Praxistipp:

Die Versicherungsfreiheit endet grundsätzlich auch dann, wenn das Entgelt nur vorübergehend vermindert ist. Unberücksichtigt bleibt zunächst eine zu Beginn der Entgeltminderung bereits absehbare Rückkehr zu den früheren Entgeltverhältnissen. Erst wenn sich die Einkommensverhältnisse erneut ändern, wird eine neue zukunftsbezogene Prüfung ausgelöst. Ausnahmen davon gelten nur bei Kurzarbeit (mit Ausnahme des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld) und der stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben. In diesen Fällen bleibt der Versicherungsstatus für die Dauer des jeweiligen Tatbestandes unverändert.

Minderung von Arbeitsentgelt

Jahresarbeitsentgeltgrenze

Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) liegt im Jahr 2018 bei 59.400 EUR. Die besondere JAEG gilt nur für solche Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden JAEG versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren; diese besondere JAEG liegt 2018 bei 53.100 EUR.

Feststellung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts

Zur Feststellung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts (JAE) ist das regelmäßige Entgelt aus einer Beschäftigung heranzuziehen. Dazu gehören nicht nur das laufende Arbeitsentgelt, sondern auch regelmäßig gewährte Sonderzuwendungen bzw. Einmalzahlungen, wenn sie mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich erwartet werden können.

Bei mehreren Beschäftigungen sind die regelmäßigen Arbeitsentgelte aus allen Beschäftigungen zusammenzurechnen, wenn die jeweilige Beschäftigung für sich betrachtet zunächst Versicherungspflicht für den Arbeitnehmer begründen würde. Nicht mitgerechnet werden Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, sowie einige weitere – insbesondere lohnsteuerfreie – Bezüge.

Beurteilung von Versicherungspflicht oder -freiheit

Ob das regelmäßige JAE die maßgebliche JAEG übersteigt, ist in einer vorausschauenden Betrachtungsweise auf der Grundlage der gegenwärtigen und bei normalem Verlauf für ein Zeitjahr zu erwartenden Einkommensverhältnisse festzustellen. Dies muss regelmäßig erfolgen bei

  • Aufnahme der Beschäftigung,
  • jeder wesentlichen Änderung der Einkommensverhältnisse,
  • einer Änderung der rechtlichen Verhältnisse, insbesondere hinsichtlich der Arbeitsentgelteigenschaft,
  • der jährlichen Anpassung der JAEG.

Bei Arbeitnehmern, die bisher wegen Überschreitens der JAEG versicherungsfrei waren und deren regelmäßiges JAE die JAEG nicht mehr übersteigt, tritt Versicherungspflicht ein, und zwar mit dem Tag, an dem die JAEG unterschritten wird.

Ausnahmen

Ein Unterschreiten der JAEG infolge einer Entgeltminderung führt zwar grundsätzlich zur Versicherungspflicht, jedoch kann sich der Arbeitnehmer hiervon in einigen Fällen befreien lassen. Dies ist für einen Arbeitnehmer immer dann möglich, wenn

  • er die regelmäßige Wochenarbeitszeit aufgrund einer Pflegezeit oder Familienpflegezeit reduziert,
  • er seine Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter verringert, wenn er vorher bereits mindestens seit fünf Jahren versicherungsfrei wegen Überschreitens der JAEG war,
  • er während der Elternzeit eine nicht volle Erwerbstätigkeit aufnimmt.

Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen.