Variable Entgeltbestandteile und JAE

Bei der Beurteilung der Krankenversicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bestand in der betrieblichen Praxis häufig die Frage, ob variable Entgeltbestandteile zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt (JAE) hinzugerechnet werden. Der GKV-Spitzenverband hat hierzu nun Klarheit geschaffen.

Variable Arbeitsentgeltbestandteile, die individuell auf die Leistung des Mitarbeiters oder unternehmenserfolgsbezogen in Form von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt gezahlt werden, sind bei der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts und der Beurteilung der Krankenversicherungsfreiheit von Arbeitnehmern grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Dies hat der GKV-Spitzenverband aufgrund aufgetretener Irritationen in der betrieblichen Praxis klargestellt.

Das bedeutet: Arbeitsentgeltbestandteile, bei denen unklar ist, ob und ggf. in welcher Höhe sie gewährt werden, zählen nicht zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt. Dies ergibt sich aus den „Grundsätzlichen Hinweisen zur Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze vom 22. März 2017“ (siehe Beispiel 1).

Vorhersehbare Entgeltbestandteile

Eine Berücksichtigung beim regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt erfolgt nur bei individuell-leistungsbezogenen variablen Arbeitsentgeltbestandteilen, wenn sie üblicherweise Bestandteil des monatlich zufließenden laufenden Arbeitsentgelts sind und dieses wesentlich mitprägen.

Zum Beispiel setzen sich bei Arbeitnehmern im Einzelhandel oder der Versicherungsbranche die monatlich zufließenden Arbeitsentgelte aus einem fest vereinbarten Fixum und einem variablen erfolgsabhängigen Anteil zusammen. In diesen Fällen werden die monatlich zufließenden laufenden Arbeitsentgelte auch von dem variablen Anteil so stark charakterisiert, dass von einem regelmäßigen Arbeitsentgelt ausgegangen werden kann. Die Höhe der variablen Vergütung oder das Verhältnis zum festen Anteil spielen dabei keine Rolle. Da es sich in aller Regel um schwankendes Arbeitsentgelt handelt, ist das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt in Form einer Prognose bzw. Schätzung zu ermitteln (siehe Beispiel 2).

Die vorstehenden Regeln für laufend monatlich gezahlte variable Arbeitsentgeltbestandteile werden in dieser Form von den Krankenkassen seit Jahren angewandt. Aufgrund der Irritationen in der betrieblichen Praxis werden zur Klarstellung demnächst entsprechende Konkretisierungen in die „Grundsätzlichen Hinweise zur Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze“ aufgenommen.