Teilzeitarbeit: Aktuelle Entwicklungen

Sozialversicherung: Teilzeit in der Elternzeit

Während der Elternzeit können Mütter und Väter bis zu 30 Stunden pro Woche in Teilzeit arbeiten, entweder beim bisherigen Arbeitgeber oder sogar in einem ganz anderen Job. Im Sozialversicherungsrecht gelten für Teilzeitbeschäftigungen während der Elternzeit die gleichen Regeln wie für normale Beschäftigungen. Es sind keine Besonderheiten zu beachten. Wer während der Elternzeit in Teilzeit tätig ist, ist also kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig, wenn das monatliche Arbeitsentgelt 450 EUR überschreitet.

Geringfügig entlohnte Beschäftigungen in der Elternzeit

Beträgt das monatliche Arbeitsentgelt aus der Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit bis zu 450 EUR, ist sie geringfügig entlohnt. Solche Minijobs sind dann kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei. In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht mit Befreiungsoption. Häufig erhalten Arbeitnehmer während der Elternzeit noch Einmalzahlungen, die aus der Beschäftigung vor der Elternzeit resultieren (z. B. Provisionen oder Gewinnbeteiligungen). Solche Einmalzahlungen spielen bei der Prüfung der 450-EUR-Grenze für den Minijob keine Rolle, haben also keine Auswirkungen auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der geringfügig entlohnten Beschäftigung in der Elternzeit.

Regeln für kurzfristige Beschäftigungen

Keine Anwendung auf Teilzeitbeschäftigungen in der Elternzeit finden dagegen die Vorschriften für sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigungen. Denn während der Elternzeit ausgeübte kurzfristige Beschäftigungen sind stets berufsmäßig, was eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung von vornherein ausschließt. Das bedeutet für die Praxis konkret: Kurzfristige Beschäftigungen in der Elternzeit mit einer Dauer von bis zu drei Monaten bzw. 70 Arbeitstagen sind immer sozialversicherungspflichtig, sofern das monatliche Arbeitsentgelt 450 EUR überschreitet.

Krankenversicherungsfreie Arbeitnehmer

Für Arbeitnehmer, die vor der Elternzeit aufgrund der Höhe ihres regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts krankenversicherungsfrei waren, können Teilzeitbeschäftigungen in der Elternzeit Auswirkungen auf die Krankenversicherung nach der Elternzeit haben. Wird während der Elternzeit in Teilzeit beim gleichen oder bei einem anderen Arbeitgeber gearbeitet, besteht Krankenversicherungspflicht, wenn der Verdienst in der Teilzeittätigkeit die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschreitet und die Beschäftigung nicht geringfügig entlohnt ist. Die vor der Elternzeit bestehende Krankenversicherungsfreiheit tritt nach der Elternzeit nicht automatisch wieder ein – selbst wenn die Jahresarbeitsentgeltgrenze ab diesem Zeitpunkt wieder überschritten wird. Auch dann besteht zunächst Krankenversicherungspflicht. Diese endet erst wieder zum Ende des Kalenderjahres nach der Elternzeit, wenn auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze des folgenden Jahres überschritten wird.

Vermieden werden kann die Krankenversicherungspflicht bei Wiederaufnahme der regulären Tätigkeit nach der Elternzeit nur dann, wenn sich krankenversicherungsfreie Arbeitnehmer während der Teilzeitbeschäftigung in der Elternzeit von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen oder die Teilzeitbeschäftigung bereits vor dem Ende der Elternzeit beenden. In diesen Fällen besteht nach der Elternzeit Krankenversicherungsfreiheit, wenn das Arbeitsentgelt bei Wiederaufnahme der regulären Beschäftigung die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet.

Praxistipp:

Prüfen Sie gerade bei krankenversicherungsfreien Arbeitnehmern vor Aufnahme der Teilzeitbeschäftigung, welche Auswirkungen die Tätigkeit auf die Krankenversicherung hat. Kommt eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht infrage, ist diese innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Krankenkasse zu beantragen.