Kürzung von Urlaub aus Elternzeit zulässig

Der gesetzliche Urlaubsanspruch, der für Mitarbeiter während der Elternzeit entsteht, kann vom Arbeitgeber gekürzt werden (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG). Die Kürzungsmöglichkeit steht im Einklang mit Unionsrecht. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun klargestellt. Die Klägerin war als Assistentin der Geschäftsleitung vom 1. Januar 2013 bis zum 15. Dezember 2015 durchgehend in Elternzeit. Am 23. März 2016 kündigte die Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2016. Für den Zeitraum der Kündigungsfrist beantragte sie Urlaub, der ihr u. a. auch aus der Elternzeit zustehen würde. Die Arbeitgeberin bewilligte den Urlaub, lehnte jedoch die Gewährung des auf die Elternzeit entfallenden Urlaubs ab. Hiergegen klagte die Mitarbeiterin.

Wie bereits die Vorinstanzen wies auch das BAG die Klage ab. Der gesetzliche Urlaubsanspruch bestehe zwar grundsätzlich auch für den Zeitraum der Elternzeit, jedoch könne er vom Arbeitgeber – anders als beim Mutterschutz oder bei Krankheit – nach § 17 BEEG für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt werden. Der Arbeitgeber müsse nur im Vorhinein eine darauf gerichtete empfangsbedürftige rechtsgeschäftliche Erklärung abgeben. Dazu ist es ausreichend, dass für den Arbeitnehmer erkennbar ist, dass der Arbeitgeber von der Kürzungsmöglichkeit Gebrauch machen will. Das Kürzungsrecht erfasst auch den vertraglichen Mehrurlaub, wenn die Arbeitsvertragsparteien für diesen keine von § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG abweichende Regelung vereinbart haben.

BAG, Urteil vom 19. 3. 2019, 9 AZR 362/18