Mehrarbeitszuschläge für Teilzeitbeschäftigte

Beschäftigten in Teilzeit können tarifliche Mehrarbeitszuschläge schon dann zustehen, wenn ihre Arbeitszeit die Teilzeitquote übersteigt, jedoch die Arbeitszeit einer Vollzeittätigkeit nicht überschreitet. So lautet ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG).

Die Klägerin ist bei der Beklagten in Teilzeit tätig. Der anzuwendende Manteltarifvertrag regelt u. a. Mehrarbeitszuschläge und erlaubt es, wie im Fall der Klägerin, eine Jahresarbeitszeit festzulegen. Für den nach Ablauf des Zwölf-Monats-Zeitraums bestehenden Zeitsaldo hat die Beklagte die Grundvergütung geleistet, jedoch keine Mehrarbeitszuschläge gewährt, weil die Arbeitszeit der Klägerin nicht die einer Vollzeittätigkeit überschritt. Die Klägerin verlangt Mehrarbeitszuschläge für die Arbeitszeit, die über die vereinbarte Arbeitszeit hinausging.

Das BAG entschied, dass der Arbeitnehmerin durchaus Mehrarbeitszuschläge zustehen. Die Auslegung des Tarifvertrags ergibt, dass Teilzeitbeschäftigte mit vereinbarter Jahresarbeitszeit einen Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge für die Arbeitszeit haben, die über ihre individuell festgelegte Arbeitszeit hinausgeht. Dies ist mit § 4 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) vereinbar. Zu vergleichen sind die einzelnen Entgeltbestandteile, nicht die Gesamtvergütung. Teilzeitbeschäftigte würden benachteiligt, wenn die Zahl der Arbeitsstunden, von der an ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung entsteht, nicht proportional zu ihrer vereinbarten Arbeitszeit vermindert würde.

BAG, Urteil vom 19. 12. 2018, 10 AZR 231/18