A1-Bescheinigung nur noch elektronisch

Ab dem 1. Juli 2019 können Arbeitgeber A1-Bescheinigungen für ihre Arbeitnehmer nur noch mit einem zertifizierten Entgeltabrechnungsprogramm oder einer maschinellen Ausfüllhilfe (z. B. sv.net) elektronisch beantragen. Ab diesem Zeitpunkt entfällt die Übergangsregelung, nach der eine Beantragung in begründeten Einzelfällen noch in Papierform möglich war.

Bei Entsendungen ins europäische Ausland muss der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer einen Antrag auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung stellen. Mit ihr wird bescheinigt, dass die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit auch im Ausland weitergelten. Ein Fragen- und Antwortenkatalog finden Sie hier