Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze

Grundlagen

Arbeitnehmer sind in der gesetzlichen Krankenversicherung von der Versicherungspflicht ausgenommen, wenn ihr jährliches Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) übersteigt. Die maßgebliche Vorschrift dafür ist § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Im Jahr 2019 beträgt diese Grenze 60.750 EUR. Als Arbeitgeber müssen Sie diese Beurteilung für den einzelnen Beschäftigten zu den folgenden Anlässen vornehmen:

  • bei Aufnahme der Beschäftigung,
  • bei jeder wesentlichen Änderung der Einkommensverhältnisse,
  • bei einer Änderung der rechtlichen Verhältnisse und
  • jeweils zum Jahreswechsel (aufgrund der jährlichen Anpassung der JAEG).

Bei Entgelterhöhungen, die zum Überschreiten der JAEG führen, endet die Krankenversicherungspflicht nicht sofort, sondern mit Ablauf des Kalenderjahres des Überschreitens. Voraussetzung ist aber, dass der Beschäftigte mit seinem Entgelt auch die JAEG des folgenden Jahres überschreitet.

In diesen Fällen kommt zum Ende/Ablauf des Kalenderjahres die sog. Prognoseentscheidung zur Anwendung, das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt ist für das folgende Kalenderjahr vorausschauend per Prognose zu ermitteln bzw. einzuschätzen.