Praxistipp

Die Erfassung der Arbeitszeiten im Homeoffice können Arbeitgeber auf den Mitarbeiter übertragen.

Homeoffice − Arbeitsrechtliche Regelungen

Gesetzliche und tarifliche Regelungen

Grundsätzlich gelten am häuslichen Arbeitsplatz dieselben Vorgaben wie im Betrieb. Zu beachten sind insbesondere:

Arbeitszeitgesetz

Auch im Homeoffice gelten das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) und sämtliche bestehenden kollektiven Vereinbarungen zur Arbeitszeit der Mitarbeiter, und zwar ohne jede Einschränkung. Die Grenzen der täglichen und wöchentlichen Höchstarbeitszeit, die Einhaltung von Ruhepausen und Ruhezeiten sind ebenso zu beachten wie das Verbot von Sonntags- und Feiertagsarbeit. Arbeitgeber sollten unter Beachtung der aktuellen Rechtsprechung des EuGH auch die Arbeitszeit der Mitarbeiter im Homeoffice erfassen.

Unabhängig davon richten sich die täglichen Arbeitszeiten nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages, weshalb der Arbeitnehmer außerhalb seiner üblichen Arbeitszeiten nicht im Homeoffice erreichbar sein muss – auch nicht, um nur mal kurz eine E-Mail zu beantworten.

Arbeitsschutz

Auch und gerade bei Tätigkeiten im Homeoffice muss der Arbeitsschutz gewährleistet sein. Arbeitgeber müssen daher überprüfen, welche Arbeitsschutzmaßnahmen nötig sind. Vor allem wird zu bewerten sein, ob die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards zur Anwendung kommen. In jedem Fall ist eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen, wofür bei einem häuslichen Arbeitsplatz eine Befragung des betroffenen Mitarbeiters über seinen Arbeitsbereich ausreichend ist. Arbeitgeber müssen also nicht den Homeoffice-Bereich ihrer Belegschaft mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit besichtigen. Jedoch müssen sie ihre Mitarbeiter unterweisen, auch hinsichtlich der Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung für Arbeitsmittel.

Entgeltfortzahlung

Mitarbeiter im Homeoffice müssen sich genauso krank melden, wie es bei ihnen im Betrieb üblich ist. Umgekehrt haben sie denselben Anspruch auf Entgeltfortzahlung – im Krankheitsfall ebenso wie an gesetzlichen Feiertagen. Die Vorgaben des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) gelten ohne Einschränkung. Tätigkeiten im Homeoffice mindern auch keine tariflichen oder durch Betriebsvereinbarung geregelten Zahlungsansprüche.

Datenschutz

Auch im Homeoffice bestehen hohe Anforderungen an die Datensicherheit. Allerdings muss der Arbeitgeber bei der Einrichtung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes die Voraussetzungen zur Einhaltung des Datenschutzes schaffen.

Die Mitarbeiter müssen dafür Sorge tragen, dass weder Familienangehörige noch Besucher oder sonstige Dritte Zugriff auf den Dienst-PC, das Diensttelefon und/oder auf vertrauliche Daten erhalten. Steht kein betrieblicher PC für Arbeiten im Homeoffice zur Verfügung, haben Arbeitgeber diesen Anspruch zwangsläufig nicht.

Weiterhin dürfen Arbeitgeber ohne konkrete Vorgaben von den Mitarbeitern unter haftungsrechtlichen Aspekten keine besondere Sorgfalt verlangen. Ebenso werden sie die Voraussetzungen für einen sicheren Datentransfer nach ihren betrieblichen Standards schaffen müssen. Die Arbeitsstättenverordnung gilt im Homeoffice üblicherweise nicht.