Praxistipp

Der Arbeitgeber hat auch darauf zu achten, dass die maximale Tragezeit des Mund-Nase-Schutzes nicht überschritten wird und eine ordnungsgemäße Wiederaufbereitung bzw. Entsorgung erfolgt. Der Mund-Nase-Schutz gilt als Bestandteil der persönlichen Schutzausrüstung (PSA).

Neue Corona-Arbeitsschutzstandards

Grundregel: Abstand halten

Seit dem 16. April 2020 gilt in Deutschland der SARS-CoV-2- Arbeitsschutzstandard. Er regelt, welche Schutzmaßnahmen gegen das SARS-CoV-2-Virus bundesweit verbindlich umzusetzen sind. Grundlegend ist die Einhaltung der Abstandsregelung. Mindestens 1,5 Meter soll der Abstand zwischen Mitarbeitenden, aber auch zu Kunden oder Patienten betragen. Die Einhaltung dieser Regelung soll durch eine großzügigere Raumaufteilung und die Reduzierung der gleichzeitig anwesenden Personen in den Räumen der Betriebsstätte gewährleistet werden. Um die Raumbelegung zu reduzieren, sollte – wenn möglich – das Arbeiten im Homeoffice angeboten werden. Kann der Mindestabstand nicht sicher eingehalten werden, hat der Arbeitgeber den Beschäftigten einen Mund- Nase-Schutz zur Verfügung zu stellen sowie ggf. mechanische Schutzeinrichtungen wie etwa Trennscheiben zu installieren.