Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld steuerfrei

Der Bundestag hat am 28. Mai 2020 in 2./3. Lesung den Entwurf des sog. Corona-Steuerhilfegesetzes (Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise) verabschiedet. Der Bundesrat muss dem Gesetzentwurf zwar noch seine Zustimmung erteilen, diese gilt aber als sicher.

Das Gesetz sieht u. a. eine steuerliche Besserstellung für Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld vor. Entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung werden Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt steuerfrei gestellt (§ 3 Nummer 28a Einkommensteuergesetz). Wird mehr gezahlt, muss nur der darüber hinaus gehende Teil versteuert werden. Diese Regelung gilt für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29. Februar 2020 begonnen haben und vor dem 1. Januar 2021 enden.

Der steuerfreie Zuschuss unterliegt allerdings wie auch das ebenfalls steuerfreie Kurzarbeitergeld dem sog. Progressionsvorbehalt. Dies kann für den einzelnen Arbeitnehmer bei der Einkommensteuerveranlagung 2020 zu einer höheren steuerlichen Belastung der steuerpflichtigen Einkünfte führen.