Das neue Integrationsgesetz

Maßnahmen zur einfacheren Beschäftigung von Flüchtlingen

Aussetzung der Vorrangprüfung

Für die Besetzung eines Arbeitsplatzes mit einem Ausländer, der nicht aus einem EUStaat kommt, galt bisher die sogenannte Vorrangprüfung: Danach darf ein Job nur dann innerhalb dieses Personenkreises vergeben werden, wenn sich kein geeigneter EU-Bürger findet. Diese Regel ist kompliziert und verzögert häufig die Stellenbesetzung. Nicht selten kommt es vor, dass die Betriebe nicht warten können, bis die Ausländer- und Arbeitsbehörden die Prüfung abgeschlossen haben und der Arbeitsplatz anderweitig besetzt wird.

Diese Regelung soll nun vorübergehend ausgesetzt werden, oder zumindest ein wenig. Die Abschaffung der Vorrangprüfung soll auf drei Jahre befristet werden und gilt nur für Arbeitsagenturbezirke mit günstiger Arbeitsmarktlage. Davon soll auszugehen sein, wenn die Arbeitslosigkeit bezogen auf das jeweilige Bundesland und für das Gebiet eines Bereichs der Arbeitsagentur in diesem Bundesland unterdurchschnittlich ist. Streitigkeiten über die Bewertung der Arbeitsmarktlage dürften damit vorprogrammiert sein. Einzelheiten sollen sich aus einer Anlage zu § 32 der „Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (BeschV)“ ergeben. Nach dem Wegfall der Vorrangprüfung sollen Asylbewerber zudem nach Ablauf von drei Monaten in der Zeitarbeit eingesetzt werden können, allerdings auch nur während eines Übergangszeitraumes von drei Jahren.

Heranführung an den Arbeitsmarkt

Als weitere Maßnahme sollen 100.000 zusätzliche „Arbeitsgelegenheiten“ – darunter vermutlich Ein-Euro-Jobs – aus Bundesmitteln geschaffen werden. Ziel ist eine Heranführung der Asylbewerber an den Arbeitsmarkt sowie eine sinnvolle Betätigung während des laufenden Verfahrens. Diese Möglichkeit besteht jedoch nur für Asylbewerber aus sogenannten nicht sicheren Herkunftsstaaten. Gesetzgeber und Bundesagentur für Arbeit denken beispielsweise an Tätigkeiten bei der Essensausgabe oder der Reinigung von Flüchtlingsunterkünften. Die Einsatzmöglichkeiten und auch die Höchstdauer der Beschäftigungen sind vom Gesetzgeber aber nicht definiert.

Genau darin liegt ein Problem: Flüchtlingsorganisationen und Sozialverbände befürchten eine Diskriminierung und Ausnutzung der Menschen. Arbeitgeberverbände fordern den Gesetzgeber dazu auf, drohende Wettbewerbsverzerrungen und Anbindeeffekte (lock-in-Effekte) zu verhindern. Insbesondere müsse einer drohenden Verdrängung regulärer Arbeitsverhältnisse entgegengetreten und dazu die Dauer der Arbeitsgelegenheiten deutlich begrenzt werden. Bisher ist aber nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber an dieser Stelle Korrekturen vornehmen wird.

Sonstige Maßnahmen

Das Integrationsgesetz enthält zudem noch weitere Maßnahmen für Asylsuchende mit guter Bleibeperspektive. Dazu gehören unter anderem:

  • Aufstockung von Sprachunterricht sowie von Integrationskursen zur Wertevermittlung,
  • Teilnahmepflicht an angebotenen Kursen und Schulungsmaßnahmen sowie ein Sanktionskatalog für Integrationsverweigerer,
  • Anreize zur Integration sowie Niederlassungserlaubnis bei erworbenen oder nachgewiesenen Sprachkenntnissen,
  • Zuweisung eines Wohnsitzbereiches für Flüchtlinge, die weder eine Berufsoder Hochschulausbildung noch eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von weniger als 15 Wochenstunden ausüben.

Anmerkung nach Redaktionsschluss:

Das neue Integrationsgesetz ist am 6. August 2016 wie hier vorgestellt in Kraft getreten. Mit den darin vorgesehenen Maßnahmen und Leistungen soll Menschen mit guter Bleibeperspektive ein erfolgreicher Start in den Arbeitsmarkt ermöglicht werden. Gleichzeitig versucht der Gesetzgeber auf den bestehenden Fachkräftemangel zu reagieren.