Jobrad

Gesetzentwurf zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität

Das Bundeskabinett hat am 18. Mai 2016 den Regierungsentwurf des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr beschlossen. Vorgesehen ist unter anderem, dass vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines privaten Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs des Arbeitnehmers im Betrieb und für die zur privaten Nutzung zeitweise überlassene betriebliche Ladevorrichtung nicht der Lohnsteuerpflicht unterliegen sollen (§ 3 Nummer 46 EStG-E). Zudem erhält der Arbeitgeber die Möglichkeit, geldwerte Vorteile zum Beispiel aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung einer Ladevorrichtung oder Zuschüsse an einen Arbeitnehmer für den privat getragenen Erwerb einer Ladevorrichtung pauschal mit 25 Prozent zu besteuern (§ 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 EStG-E).

Ziel des gesetzgeberischen Vorhabens ist nicht nur die unentgeltliche, sondern auch die aus Sicht der Unternehmen vereinfachte Abgabe von Strom an ihre Mitarbeiter. Mit der Lohnsteuerfreiheit beziehungsweise der Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung müssen die an die Mitarbeiter abgegebenen Strommengen nicht mehr jedem einzelnen Mitarbeiter individuell zugeordnet werden. Die bei der Entgeltabrechnung durchgeführte Steuerfreiheit oder eine tatsächliche Pauschalbesteuerung löst auch Sozialversicherungsfreiheit aus.

Leider sieht der aktuelle Gesetzentwurf steuerliche Begünstigungen nur für Elektroautos, aber nicht für Elektrofahrräder vor. Es ist zu hoffen, dass die vorgesehenen Maßnahmen zur Förderung der Elektromobilität auch auf E-Bikes ausgedehnt werden.

Die Neuregelungen sind erstmals auf Vorteile anzuwenden, die in einem nach dem 31. Dezember 2016 endenden Lohnzahlungszeitraum oder als sonstige Bezüge nach dem 31. Dezember 2016 zugewendet werden.