Urlaubsabgeltungen bei Tod des Arbeitnehmers

Bislang sind Leistungen des Arbeitgebers zur Abgeltung von Urlaubsansprüchen bei Tod des Arbeitnehmers nicht dem sozialversicherungsrechtlich relevanten Arbeitsentgelt zuzuordnen.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seiner Entscheidung vom 12. Juni 2014 – C-118/13 – aus Artikel 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 einen Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Tod des Arbeitnehmers hergeleitet und die Voraussetzungen und den Umfang des Anspruchs bestimmt. Es stellte sich für die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung nun erneut die Frage, ob an der bisherigen beitragsrechtlichen Beurteilung festgehalten werden kann.

Eine beitragsrechtliche Neubewertung kommt erst in Betracht, wenn die bisherige Rechtsprechung des BAG vor dem Hintergrund der vorgenannten Entscheidung des EuGH unionsrechtskonform angepasst worden ist.

Zunächst wird der Ausgang der noch anhängigen Revisionsverfahren (9 AZR 196/16 und 9 AZR 45/16) abgewartet.

Im Anschluss werden sich die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung entsprechend positionieren. Hierbei wird vor allem zu prüfen sein, ob der dem beziehungsweise den Erben zufließende Urlaubsabgeltungsanspruch überhaupt als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt aus dem Beschäftigungsverhältnis des verstorbenen Arbeitnehmers angesehen werden kann. Bis dahin wird an der bisherigen Auffassung festgehalten, wonach Urlaubsabgeltungen nach Beendigung der Beschäftigung durch Tod des Arbeitnehmers nicht dem sozialversicherungsrechtlich relevanten Arbeitsentgelt zuzuordnen und somit auch nicht zu verbeitragen sind. Dagegen handelt es sich bei einer Urlaubsabgeltung, die nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses vom Arbeitgeber an den ausgeschiedenen Arbeitnehmer gezahlt wird, unverändert um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, das als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt der Beitragsberechnung zugrunde zu legen ist.