Fristlose Kündigung wegen illoyalen Verhaltens

Versucht die Geschäftsführerin eines Vereins intrigant und zielgerichtet die Abwahl des Vereinsvorsitzenden zu erreichen, kann dies ihre außerordentliche Kündigung rechtfertigen. So lautet ein Urteil des BAG im Fall einer Vereinsgeschäftsführerin. Nach Differenzen zwischen der Geschäftsführerin und dem sogenannten Präsidenten des Vereins rief sie die Vereinsmitglieder zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung auf. Hier sollten die Mitglieder die Abwahl der Vereinsspitze fordern. Daraufhin beschloss der als Präsidium bezeichnete Vorstand des Vereins die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung der Geschäftsführerin, die dagegen klagte. Sie war der Auffassung, dass der Präsidiumsbeschluss unwirksam sei, da das Präsidium wegen des Rücktritts eines Mitglieds nicht vollständig besetzt gewesen sei.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) wies die Kündigungsschutzklage ab, die dagegen gerichtete Revision der Klägerin war erfolglos. Trotz des vorherigen Rücktritts des Vizepräsidenten sei der Beschluss des Präsidiums wirksam, so das BAG. Außerdem liege wegen des illoyalen Verhaltens der Geschäftsführerin ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses vor, da die Vertrauensbasis zerstört und der Betriebsfrieden gestört wurde. Allerdings konnte das BAG nicht abschließend klären, ob die fristlose Kündigung innerhalb der erforderlichen Frist (zwei Wochen nach Kenntniserlangung der maßgebenden Tatsachen) erklärt worden ist, und wies den Fall an das LAG zurück.

BAG, 1.6.2017, 6 AZR 720/15