Hohes Honorar: Indiz für Selbstständigkeit

Ob ein Dienstleister als freier Mitarbeiter oder als sozialversicherungspflichtiger Beschäftigter beurteilt wird, richtet sich vor allem nach dem Grad der Weisungsgebundenheit der Tätigkeit. Das Bundessozialgericht (BSG) hat nun zu einem Unterscheidungsmerkmal ein wichtiges Urteil gefällt. Bei der Abgrenzung zwischen einer Beschäftigung von einer freien Mitarbeit kann die Zahlung eines relativ hohen Honorars ein gewichtiges Indiz für die Selbstständigkeit sein, so die Richter.

Im verhandelten Fall ging es um einen Heilpädagogen, der auf der Basis von Honorarverträgen als Erziehungsbeistand im Rahmen der öffentlichen Jugendhilfe weitgehend weisungsfrei tätig war. Das Honorar lag mit 40 bis 41,50 EUR je Betreuungsstunde deutlich über der üblichen Vergütung fest angestellter Mitarbeiter in diesem Bereich. Die Honorarverträge sahen vor, dass er weitgehend weisungsfrei arbeiten konnte und nicht in die Arbeitsorganisation des Trägers eingegliedert war. Dem Honorar kam bei der Beurteilung als freiem Mitarbeiter eine besondere Bedeutung zu: Die hohe Vergütung ermöglichte dem Mitarbeiter eine eigene Absicherung gegen die wichtigsten sozialen Risiken.

BSG, 31.3.2017, B 12 R 7/15R