Freistellung an religiösen Feiertagen

Einmalig in diesem Jahr ist der Reformationstag am 31. Oktober ein bundesweiter Feiertag. Normalerweise gilt dies nur für fünf Bundesländer. Wie ist es aber an anderen religiösen Feiertagen, die keine gesetzlichen Feiertage sind? Generell können sich Arbeitnehmer an religiösen Feiertagen freistellen lassen, um beispielsweise an einer formellen religiösen Veranstaltung teilzunehmen. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht dann jedoch nicht. Nur Angehörige der jeweiligen Konfession haben einen Anspruch auf Freistellung. Stehen betriebliche Erfordernisse allerdings dem Wunsch auf Freistellung entgegen, muss der Arbeitgeber die Freistellung nicht gewähren.