Inklusion im Betrieb

Neue Rechte und Pflichten für Arbeitgeber

Zum 1. Januar 2017 ist das neue Bundesteilhabegesetz (BTHG) in Kraft getreten. Das Gesetz wird schrittweise in vier abgegrenzten Reformstufen bis zur vollständigen Umsetzung im Jahr 2023 eingeführt. Für Sie bringt die Gesetzesreform einige neue Rechte und Pflichten mit sich, die Änderungen sind jedoch überschaubar.

Allgemeines

Ziel des neuen Gesetzes ist es, die Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit einer Behinderung zu stärken. Die Eckpunkte des überaus umfangreichen Gesetzes lassen sich wie folgt skizzieren:

  • Die Aufgaben, Zuständigkeiten und Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger werden grundlegend reformiert.
  • Die Eingliederungshilfe wird aus der Sozialhilfe herausgenommen und in das Sozialgesetzbuch (SGB) IX integriert. Zukünftig sollen sich Leistungen stärker am individuellen Bedarf eines Menschen mit Behinderung orientieren.
  • Das Schwerbehindertenrecht verbleibt im SGB IX, wird aber neu gefasst, wobei sich am Inhalt der Bestimmungen in weiten Teilen nichts ändert. Allerdings wird das Recht der Schwerbehindertenvertretung im Unternehmen deutlich gestärkt. Zudem werden die Vorschriften zur Beschäftigung und Mitbestimmung in Behindertenwerkstätten ausgeweitet.

Definition Behinderung (§ 2 SGB IX):

„Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.“