Geschlechtsneutrale Stellenanzeigen

Keine Diskrimierung im Bewerbungsverfahren

Stellenausschreibungen sollen neutral sein. Sofern das Geschlecht nicht zwingende Voraussetzung für die Stellenbesetzung ist, wie z. B. bei einer Schauspielerin für eine weibliche Rolle, ist es deshalb unzulässig, einen „Sachbearbeiter“ oder eine „Redakteurin“ zu suchen. Zulässig ist es aber, in einer Anzeige darauf hinzuweisen, dass bei Stellenbesetzung ein bestimmtes Geschlecht bevorzugt werden soll, wenn nämlich das andere Geschlecht im Betrieb oder einer Abteilung überrepräsentiert ist und der Arbeitgeber einen entsprechenden Ausgleich schaffen will.

Generell ist es inzwischen gängige Praxis, eine zu besetzende Position für Frauen und Männer gleichermaßen auszuschreiben. Kein Unternehmen kann es sich mehr leisten, wegen einer unrichtigen Stellenausschreibung für rückständig gehalten zu werden. Das Echo in den sozialen Medien wäre verheerend und der damit verbundene Imageverlust schlimmer als jede Geldbuße, die eine sich diskriminiert fühlende Person erstreiten könnte.

Stellenanzeigen müssen diskriminierungsfrei sein

Mittlerweile hat sich durchgesetzt, dass die Stellenanzeige und das anschließende Bewerbungsverfahren diskriminierungsfrei hinsichtlich des Alters, der Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder einer Schwerbehinderung sein müssen – was jedoch in der Praxis gar nicht so einfach ist, wie es auf dem Papier erscheint.

So ist zwar anerkannt, dass der Wunsch des Arbeitgebers nach Berufserfahrung und guten Noten oder die Suche nach Berufsanfängern keine Diskriminierungen darstellen. Jedoch ist beispielsweise aktuell umstritten, welche Sprachkenntnisse verlangt werden dürfen, ohne dass von einem Verstoß gegen das AGG auszugehen ist. Gute Kenntnisse der deutschen Sprache können in jedem Fall verlangt werden, wenn dies für die auszuübende berufliche Tätigkeit erforderlich ist. Bei Tätigkeiten, für die Kommunikationsfähigkeiten keine große Rolle spielen, kann es hingegen eine Benachteiligung sein, wenn der Arbeitgeber mehr als Grundkenntnisse der deutschen Sprache erwartet, da Menschen mit Migrationshintergrund bei der Stellenbesetzung dann kaum zum Zuge kommen könnten. Es kommt also, wie so häufig im Arbeitsrecht, auf die Umstände und Details des Einzelfalls an.