Aktuelles: Kurzfristige Beschäftigungen

Sozialversicherungs- und damit beitragsfrei sind Beschäftigungen, die im Voraus auf maximal drei Monate befristetet sind. Die Versicherungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 EUR im Monat übersteigt; die 450-EUR-Grenze gilt nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) jetzt auch für Teilmonate.

Geringfügig und damit grundsätzlich sozialversicherungsfrei können Beschäftigungen aus zwei Gründen sein:

  • Entweder werden sie unbefristet (= länger als drei Monate) für ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt von maximal 450 EUR ausgeübt (Minijob), oder
  • sie sind im Voraus auf längstens drei Monate je Kalenderjahr abgeschlossen.

Bei Beschäftigungen von regelmäßig weniger als fünf Tagen in der Woche treten an die Stelle von drei Monaten 70 Arbeitstage (ab 2019 wieder zwei Monate/50 Arbeitstage). Befristete Arbeitsverhältnisse sind jedoch nicht versicherungsfrei, wenn sie berufsmäßig ausgeübt werden und das Entgelt 450 EUR im Monat übersteigt. Wer neben einer Hauptbeschäftigung, etwa als Rentner oder als Hausfrau/- mann, nur bis zu drei Monate im Kalenderjahr arbeitet, tut dies grundsätzlich nicht berufsmäßig. Bei anderen, die auf den Verdienst angewiesen sind – Arbeitslose, Personen in Elternzeit oder Erwerbstätige, die stets nur befristete Arbeitsverträge abschließen – liegt im Prinzip immer Berufsmäßigkeit vor.