Kündigungsschutz Schwangerer bereits ab Vertragsabschluss

Für schwangere Frauen besteht ein Sonderkündigungsschutz während der Schwangerschaft und innerhalb der Mutterschutzfristen (§ 17 Abs. 1 Mutterschutzgesetz – MuSchG). Voraussetzung ist, dass dem Arbeitgeber die Schwangerschaft zum Zeitpunkt der Kündigung bekannt war oder sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt worden ist. Der Sonderkündigungsschutz greift auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis zwar geschlossen, aber noch nicht angetreten worden ist. So lautet ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG).

Im verhandelten Fall hatte eine Frau geklagt, die als Rechtsanwaltsfachangestellte in einer Kanzlei Mitte Dezember 2017 einen Arbeitsvertrag unterschrieben hatte. Das Arbeitsverhältnis sollte am 1. Februar 2018 beginnen. Mitte Januar 2018 informierte sie ihren Arbeitgeber darüber, dass sie schwanger sei und aufgrund einer chronischen Vorerkrankung mit sofortiger Wirkung ein attestiertes Beschäftigungsverbot vorliege. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis, wogegen die Schwangere klagte.

Das BAG erklärte die Kündigung für unwirksam. Das Kündigungsverbot nach dem MuSchG gelte für alle Frauen, die einer Beschäftigung i. S. d. § 7 SGB IV nachgehen, und zwar „insbesondere in einem Arbeitsverhältnis“. Dieses entstehe bereits mit Abschluss des Arbeitsvertrags, da damit bereits wechselseitige Verpflichtungen begründet würden, auch wenn die Tätigkeit selbst erst später aufgenommen werde.

BAG, Urteil vom 27. 2. 2020, 2 AZR 498/19