Beitragsfreiheit bei Pauschalversteuerung

Nachträgliche Änderung der Besteuerung im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung

Die SV-Spitzenorganisationen stellen weiterhin klar, dass eine nachträgliche Änderung der Besteuerung im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung regelmäßig nicht zu einer geänderten Beurteilung der Beitragspflicht führt. Hier ändert nicht der Arbeitgeber die steuerpflichtige Behandlung, sondern die Finanzverwaltung wird als prüfende Behörde tätig. Etwas anderes gilt lediglich in den seltenen Fällen, in denen der Arbeitgeber aufgrund der Beanstandung durch den Lohnsteueraußenprüfer für das aktuelle oder vorherige Kalenderjahr eine entsprechende Änderung des Lohnkontos des Arbeitnehmers und/oder eine nachträgliche Pauschalbesteuerung bis zum letzten Tag des Monats Februar des Folgejahres vornimmt oder bis dahin einer Erhebung der Pauschalsteuer für das vorherige Kalenderjahr im Rahmen der Lohnsteueraußenprüfung durch die Finanzverwaltung zustimmt.