A1-Bescheinigung bei Entsendung ins Ausland

Für einen Arbeitnehmer, der im Rahmen seines deutschen Beschäftigungsverhältnisses vorübergehend im Ausland eingesetzt wird, gelten bei bestimmten Voraussetzungen weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit. Gleiches gilt für Selbständige, die im Rahmen ihrer gewöhnlich in Deutschland ausgeübten Selbständigkeit vorübergehend im Ausland tätig sind. In diesen Fällen können ggf. Entsendebescheinigungen (z.B. innerhalb Europas die Bescheinigung A1) ausgestellt werden.

Die jeweiligen Voraussetzungen werden von der dafür zuständigen Stelle geprüft und das Ergebnis ggf. durch eine entsprechende Bescheinigung (z.B. A1) festgestellt. Bei krankenversichungspflichtigen Arbeitnehmern trifft die Krankenkasse diese Entscheidung. Besteht keine Krankenversicherungspflicht, entscheidet der Rentenversicherungsträger. Schon in Kürze soll dieses Verfahren elektronisch angestoßen werden. Es ist vorgesehen, dass die zuständige Stelle (z.B. Audi BKK) den Antrag elektronisch anzunehmen, zu verarbeiten und zu nutzen hat. Die Datenannahmestellen der Einzugsstellen übernehmen den vom Arbeitgeber übermittelten A1-Antrag bei einer Entsendung und leiten diesen an die zuständige Stelle weiter.

Übermittlung der Daten der A1-Bescheinigung an den Arbeitgeber

Steht nach Auswertung der übermittelten Daten fest, dass die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten, wird innerhalb von drei Arbeitstagen von der zuständigen Stelle auf elektronischem Weg eine entsprechende Mitteilung übermittelt, der – sofern eine Entsendung gemäß Artikel 12 Absatz 1 Verordnung (EG) Nummer 883/2004 vorliegt – die A1-Bescheinigung als PDF-Dokument anhängt. In den folgenden Fällen kann dem Arbeitgeber eine A1-Bescheinigung auf elektronischem Wege in der Regel nicht zugestellt werden:

  • die Entsendung überschreitet 24 Monate,
  • der Beschäftigte löst eine andere Person ab,
  • der Beschäftigte war unmittelbar vor seiner Entsendung weniger als einen Monat beim entsendenden Arbeitgeber beschäftigt und in Deutschland sozialversicherungspflichtig,
  • der Arbeitgeber erzielt in Deutschland weniger als 25 Prozent seines Umsatzes,
  • der Arbeitgeber beschäftigt in Deutschland ausschließlich Verwaltungspersonal oder
  • zwischen dem Ende der letzten und dem Beginn der erneuten Entsendung in denselben Mitgliedsstaat liegen weniger als zwei Monate.

Hierüber wird der Arbeitgeber mit dem Datensatz „A1-Rückmeldung Arbeitgeber“ informiert. Die weitere Kommunikation mit dem Arbeitgeber wird außerhalb des elektronischen Bescheinigungsverfahrens geführt.

Inkrafttreten des neuen Verfahrens

Die Bestimmungen zu dem neuen Verfahren treten am 1. Januar 2017 in Kraft. Das maschinelle Verfahren wird aufgrund der notwendigen Arbeiten für die Entwicklung, die Implementierung und den Test der Anwendungen in zwei Stufen eingeführt.

  1. Ab 1. Juli 2017 können Arbeitgeber die Ausstellung der A1-Bescheinigung bei Entsendung und Anträge auf Ausnahmevereinbarungen elektronisch beantragen. Die Ausstellung und Übermittlung der Bescheinigung erfolgt zunächst weiterhin in Papierform.
  2. Ab 1. Januar 2018 sollen elektronisch beantragte A1-Bescheinigungen bei Entsendung den Arbeitgebern auch elektronisch zur Verfügung gestellt werden können.