Elektronisches Lohnnachweisverfahren läuft an

Ab dem 1. Januar 2017 wird das neue elektronische Lohnnachweisverfahren für die Meldungen zur Unfallversicherung eingeführt. Es stellt eine Erweiterung des DEÜV-Meldeverfahrens zur Sozialversicherung dar und wird zukünftig durch die systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramme und die systemgeprüften Ausfüllhilfen unterstützt.

Um eine ausreichende Erprobung des neuen Verfahrens zu ermöglichen, ist es für die Meldejahre 2016 und 2017 parallel zu dem bisherigen Verfahren durchzuführen. Daher sind in dieser Zeit sowohl der herkömmliche als auch der neue elektronische Lohnnachweis parallel zu übermitteln. Nach diesem Übergangszeitraum soll ab dem 1. Januar 2019, also beginnend mit dem Beitragsjahr 2018, nur noch der elektronische Lohnnachweis zu erstatten sein.

Der Lohnnachweis ist die gesetzlich geforderte Meldung, aufgrund derer die Unfallversicherung die Beiträge berechnet. Die Betriebe müssen die Arbeitsentgelte der Versicherten und die geleisteten Arbeitsstunden summarisch mit dem elektronischen Lohnnachweis melden. Die Übermittlung erfolgt jährlich bis 16. Februar durch den Betrieb, also spätestens am 16. Februar 2017 für das Jahr 2016. Unterjährig ist der elektronische Lohnnachweis u.a. bei bestimmten Sachverhalten, die zu einem Wegfall der meldenden Stelle führen, mit der nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen, abzugeben. Solche Sachverhalte können z.B. Insolvenz, Einstellung des Unternehmens, Beendigung aller Beschäftigungsverhältnisse oder Übergang eines Unternehmens oder eines Unternehmensteils auf einen Nachfolger sein.

Praxistipp:

Die aktuellen gemeinsamen Grundsätze inklusive der Anlagen sowie die Beschreibung zu diesem Verfahren können Sie hier herunterladen.