Mindestlohn auch für Bereitschaftszeiten

Der gesetzliche Mindestlohn ist für jede geleistete Arbeitsstunde zu zahlen. Zu den Arbeitsstunden zählen laut einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) auch Bereitschaftszeiten, während derer sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber festgelegten Ort bereithalten muss, um bei Bedarf die Arbeit aufzunehmen. Keine Rolle spielt dabei, ob der festgelegte Ort sich innerhalb oder außerhalb des Betriebs befindet.

Im verhandelten Fall ist der Kläger als Rettungsassistent im Rahmen einer Vier-Tage-Woche in zwölfstündigen Schichten durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich beschäftigt. Zu seiner Tätigkeit gehören regelmäßige Bereitschaftszeiten. Das Bruttomonatsgehalt des Klägers beläuft sich auf 2.680,31 EUR plus Zulagen. Mit seiner Klage hatte er geltend gemacht, dass sein Arbeitgeber Bereitschaftszeiten nicht mit dem gesetzlichen Mindestlohn vergüte. Durch das Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes sei die arbeitsvertraglich einbezogene tarifliche Vergütungsregelung unwirksam geworden. Der Kläger meinte, ihm stehe daher die übliche Vergütung von 15,81 EUR brutto je Arbeitsstunde zu.

Die Klage hatte letztendlich auch vor dem BAG keinen Erfolg. Für seine geleisteten Bereitschaftszeiten steht dem Kläger keine weitere Vergütung zu. Zwar ist auch Bereitschaftszeit mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten, so das BAG. Der individuelle Anspruch des Klägers hierauf ist aber bereits erfüllt. Bei maximal 228 Arbeitsstunden, die der Kläger mit Vollarbeit und Bereitschaftszeiten in einem Monat tatsächlich leisten kann, übersteigt die gezahlte Monatsvergütung den gesetzlichen Mindestlohn (228 Stunden zu 8,50 EUR = 1.938,00 EUR brutto monatlich). Ein Anspruch auf weitere Vergütung nach § 612 Absatz 2 BGB besteht laut BAG nicht.

Urteil des BAG vom 29.6.2016, Az.: 5 AZR 716/15