Neues zum Mutterschutz

Schutzfristen und Kündigungsschutz

Schutzfristen

Die Schutzfristen im Mutterschutzgesetz sollen im Wesentlichen unverändert bleiben, werden nun aber einheitlich in § 3 MuSchG geregelt.

Wie bisher dürfen schwangere Frauen die letzten sechs Wochen vor und die ersten acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden, wobei sich die Schutzfrist nach der Entbindung bei Frühgeburten und Mehrlingsgeburten auf zwölf Wochen verlängert. Erstmals soll diese verlängerte Schutzfrist auch dann gelten, wenn innerhalb der ersten acht Wochen nach der Geburt eine Behinderung des Kindes attestiert wird. Die Verlängerung erfolgt allerdings nur auf Antrag gegenüber dem Arbeitgeber, denn es soll den Müttern überlassen bleiben, ob sie die Behinderung ihres Kindes bekannt geben.

Schülerinnen und Studentinnen soll es erlaubt werden, schon vor Ablauf der Acht- Wochen-Frist ihre Ausbildung wiederaufzunehmen, sofern sie es ausdrücklich von der Ausbildungsstelle verlangen.

Kündigungsschutz

Schwangeren Frauen darf, sofern nicht die für den Arbeitsschutz zuständige Landesbehörde einer Kündigung ausdrücklich zugestimmt hat, während der Schwangerschaft und bis zu mindestens vier Monate nach der Entbindung nicht gekündigt werden. Eine Genehmigung durch die für den Arbeitsschutz zuständige Landesbehörde wird aber unverändert nur im Ausnahmefall erteilt, beispielsweise nach Begehung einer Straftat im Beruf.

In Zukunft ist auch ein längerer Kündigungsschutz möglich, da dieser jetzt bis zum Ende der Schutzfrist der Entbindung reicht. Hier besteht bislang immer dann eine Lücke im Kündigungsschutz, wenn das Kind vor dem Beginn der sechswöchigen Schutzfrist geboren wird und die Schutzfrist wegen einer Frühgeburt zwölf Wochen beträgt.

Der gesetzliche Kündigungsschutz soll an einer anderen Stelle erweitert werden: Frauen, die nach der 12. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden, sollen gemäß § 16 MuSchG zukünftig so lange vor einer Kündigung geschützt werden, als hätten sie ein lebendes Kind geboren. Der Gesetzgeber will an dieser Stelle die besondere Belastungssituation der betroffenen Frauen berücksichtigen.