Grobe Beleidigung rechtfertigt Kündigung

Ein Mitarbeiter, der seinen Vorgesetzten grob beleidigt, muss auch in einem langjährig bestehenden Arbeitsverhältnis damit rechnen, dass ihm fristlos gekündigt wird. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein entschieden.

Im vorliegenden Fall hatte ein 62-jähriger Mitarbeiter eines kleinen familiengeführten Handwerksunternehmens seine Vorgesetzten nach einem Streit als „soziale Arschlöcher“ bezeichnet. Daraufhin wurde er für drei Tage von der Arbeit freigestellt. Als sich der Mitarbeiter bis dahin noch nicht entschuldigt hatte, kündigte der Arbeitgeber ihm fristlos, hilfsweise ordentlich. Hiergegen legte der Mitarbeiter Kündigungsschutzklage ein mit der Begründung, seine Äußerungen seien durch die Meinungsfreiheit gedeckt und im Affekt geschehen. Sowohl die Richter des Arbeitsgerichts als auch die des LAG sahen dies anders: Ein Arbeitnehmer könne sich bei grober Beleidigung nicht auf sein Recht auf freie Meinungsäußerung berufen. Auch sei er von seinem Chef nicht provoziert worden. Eine Affektsituation erkannten die Richter nicht an, da der Kläger genügend Zeit gehabt hätte, sich zu entschuldigen. Aufgrund der fehlenden Entschuldigung und mangelnden Einsicht seines Fehlverhaltens sei auch eine Abmahnung nicht erforderlich gewesen. Dem kleinen Familienbetrieb sei daher nicht zuzumuten, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von sieben Monaten fortzusetzen.

LAG Schleswig-Holstein, 24.1.2017, 3 Sa 244/16