Geschenke an Mitarbeiter: Richtlinien nötig

Geschenke an Geschäftspartner, Kunden und Lieferanten gehören für viele Unternehmen gerade in der Vorweihnachtszeit zum guten Ton. Aber nicht jedes Präsent ist als freundliche Geste gedacht, mancher macht sich auch Hoffnung auf einen neuen Auftrag oder auf eine bevorzugte Behandlung. Die Grenzen zwischen einer Aufmerksamkeit und versuchter Bestechung sind fließend. Deshalb sollten Sie verbindliche Richtlinien für die Annahme von Geschenken aufstellen.

Keine genaue gesetzliche Regelung

Bestechung und Bestechlichkeit sind im geschäftlichen Verkehr verboten und damit strafbar (§ 299 StGB). Es gibt allerdings keine feste Grenze, ab der ein Geschenk als Bestechung gilt. Werden Geschenke beispielsweise in unmittelbarem Zusammenhang mit der Gewährung eines Vorteils für den Beschenkten dargeboten, gelten schon geringwertige Werbegeschenke als Bestechung. Häufig orientieren sich Unternehmen an dem Schwellenwert für steuerlich neutrale Vorteile von 35 EUR. Noch klarer ist es, wenn Sie im Unternehmen gänzlich auf die Annahme und das Verteilen von Geschenken verzichten und auf Spenden an gemeinnützige Organisationen verweisen.

Betriebsinterne Richtlinien

Die Erstellung von unternehmensinternen Richtlinien in Bezug auf Geschenke ist Aufgabe der Geschäftsleitung. Wichtig ist hier die Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat, denn ohne ihn wird eine Einführung allgemeinverbindlicher Regelungen nicht wirksam möglich sein. In Unternehmen ohne Betriebsrat kann der Arbeitgeber allgemeine Verhaltensrichtlinien für alle oder nur einen Teil der Mitarbeiter einseitig vorgeben, sofern sich diese mit dem Inhalt der jeweiligen Arbeitsverträge vereinbaren lassen. Die Regelungen sollten klar nach innen (Intranet) und außen (Homepage, Kundenkontakt) kommuniziert werden. Haben Mitarbeiter Zweifel an der Unbedenklichkeit eines Geschenkes, sollten sie sich die Annahme durch ihren Vorgesetzten genehmigen lassen.