JAEG und Elternzeit

Möglichkeit I: Keine Teilzeit während Elternzeit

Wird während der Elternzeit keine Beschäftigung gegen Entgelt ausgeübt, wird die freiwillige Versicherung ohne Beitragszuschüsse des Arbeitgebers fortgeführt. Eine beitragsfreie Mitgliedschaft ist nur für versicherungspflichtig Beschäftigte möglich (§§ 192 Absatz 1 Nummer 2, 224 Absatz 1 SGB V). Sofern der freiwillig Versicherte grundsätzlich einen Anspruch auf Familienversicherung hat, wird auch hier die freiwillige Versicherung beitragsfrei gestellt. Die (Wieder-)Aufnahme der Beschäftigung mit einem regelmäßigen JAE oberhalb der JAEG nach dem Ende der Elternzeit führt von Beginn an zu Versicherungsfreiheit (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB V).