Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt weder vom Versicherten noch von familienversicherten Angehörigen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch genommen wurden. Ansonsten beginnt die Befreiung mit dem Anfang des Kalendermonats, der auf die Antragstellung folgt (§ 8 Absatz 2 Satz 2 SGB V). Die Befreiung kann nicht widerrufen werden (§ 8 Absatz 2 Satz 3 SGB V).
Die Befreiung bezieht sich nur auf die Zeit des ursächlichen Versicherungspflichtverhältnisses und wirkt nicht über das Ende der Beschäftigung hinaus. Während der Zeit der Befreiung wirkt sie auch auf andere (für sich allein betrachtet) Versicherungspflicht auslösende Tatbestände.
Ein Fortwirken der Befreiung über das einzelne (zur Befreiung führende) Beschäftigungsverhältnis hinaus ist nur dann möglich, wenn im unmittelbaren Anschluss hieran oder auch nach einer kurzfristigen (sozialversicherungsrechtlich irrelevanten) Unterbrechung eine neue Beschäftigung aufgenommen wird, die grundsätzlich versicherungspflichtig wäre. Dies gilt auch für weitere (noch folgende) Beschäftigungen. Als kurzfristige Unterbrechungen werden dabei Zeiträume von bis zu einem Monat angesehen, in denen kein anderer Versicherungspflichttatbestand vorliegt.
Andere Tatbestände nach der Beschäftigung, in der eine Befreiung erreicht wurde, können durchaus wieder zu Krankenversicherungspflicht in einer nachfolgenden Beschäftigung führen. Gemäß dem Grundsatz „Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung“ gilt die Befreiung von der Versicherungspflicht auch in der sozialen Pflegeversicherung.