Steuerliche Vorteile bei Weiterbildung

Arbeitgeberleistungen, die der beruflichen Fortbildung oder Weiterbildung des Arbeitnehmers dienen, gehören nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn diese Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, gehört der geldwerte Vorteil der von Ihnen als Arbeitgeber aufgewendeten Fort- oder Weiterbildungskosten zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Die Abwägung ist nicht immer ganz einfach.

Nach den Lohnsteuer-Richtlinien (R 19.7 LStR) ist bei einer Bildungsmaßnahme ein ganz überwiegendes betriebliches Interesse des Arbeitgebers anzunehmen, wenn sie die Einsatzfähigkeit im Betrieb erhöhen soll. Dabei ist nicht Voraussetzung, dass Sie als Arbeitgeber die Teilnahme an der Bildungsmaßnahme zumindest teilweise auf die Arbeitszeit anrechnen. Auch wenn Ihr Arbeitnehmer die Fortbildungsveranstaltung in seiner Freizeit besucht (zum Beispiel nach Dienstschluss oder an einem arbeitsfreien Samstag), kann diese Bildungsmaßnahme die Einsatzfähigkeit erhöhen. Steuerpflichtiger Lohn liegt dann nicht vor. Rechnen Sie die Teilnahme an der Bildungsmaßnahme zumindest teilweise auf die Arbeitszeit an, ist die Prüfung weiterer Voraussetzungen eines ganz überwiegenden betrieblichen Interesses entbehrlich.