Tarifeinheitsgesetz ist weitgehend verfassungsgemäß

Die Regelungen des Tarifeinheitsgesetzes sind weitgehend mit dem Grundgesetz vereinbar. Das stellte nun das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) fest. Gleichzeitig forderte es aber auch Nachbesserungen am Gesetz.

Das seit Juli 2015 geltende Tarifeinheitsgesetz sollte das Verhältnis zwischen kleinen Berufsgruppengewerkschaften und großen Einheitsgewerkschaften neu regeln und Tarifkollisionen innerhalb eines Betriebes vermeiden. In einem Unternehmen sollte demnach einheitlich derjenige Tarifvertrag gelten, der von der Gewerkschaft mit den meisten Mitgliedern in diesem Betrieb abgeschlossen wird.

Die Klage gegen das Gesetz – unter anderem von Berufsgruppen- und Branchengewerkschaften – wurde nun von den Richtern des BVerfG abgewiesen. Allerdings müssen vom Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2018 einige Regelungen nachgebessert werden.

So verlangten die Richter eine deutlichere Absicherung der Rechte besonderer Berufsgruppen und deren Gewerkschaften, die bei der Verhandlung von Tarifnormen nicht einfach von der größeren Gewerkschaft vernachlässigt werden sollen.

BVerfG, 11.7.2017, 1 BvR 1571/15