Beziehungen am Arbeitsplatz

Berufstätige verbringen einen Großteil ihrer Zeit im Job. Da ist es nicht verwunderlich, dass bei der Arbeit auch Liebesbeziehungen entstehen. Laut einer repräsentativen Forsa-Studie hat sich fast jeder Fünfte schon mal in einen Kollegen verguckt und jeder Siebte hat im Büro sogar seine große Liebe gefunden. Was ist aber, wenn die Arbeit darunter leidet? Wann dürfen und wann sollten Vorgesetzte handeln? Grundsätzlich ist und bleibt es Privatsache, wen man liebt. Auch am Arbeitsplatz. Das gilt sowohl für kurzfristige Flirts als auch für längerfristige Beziehungen. Grundlage dafür bildet das Persönlichkeitsrecht, das der Arbeitgeber beachten muss. So sind etwa auch Klauseln im Arbeitsvertrag unzulässig, die Liebesbeziehungen unter Kollegen verbieten.

Wann besteht Handlungsbedarf?

Entstehen durch die Partnerschaft oder deren Ende im Betrieb Spannungen oder Interessenkonflikte und leidet nachweislich die Arbeit darunter, dann darf der Arbeitgeber auf beruflicher Ebene eingreifen und störendes Verhalten unterbinden. Denn dann verletzen Arbeitnehmer ihre arbeitsvertraglichen Pflichten. Als problematisch gelten z. B. die Verschlechterung der Arbeitsleistung, eine negative Beeinflussung der Arbeitsabläufe oder der gestörte Betriebsfrieden.

Arbeitsrechtliche Konsequenzen sollten allerdings nicht das erste Mittel sein, um in Problemfällen für Abhilfe zu sorgen. Zunächst einmal sollte der Vorgesetzte ein offenes Gespräch „unter sechs Augen“ mit den Partnern oder Ex-Partnern führen. Klargestellt werden muss, dass es in diesem Gespräch nicht um eine Bewertung des Liebesverhältnisses an sich geht, sondern nur um die negativen Folgen für die Arbeit. Zeigt sich bei den Mitarbeitenden keine Änderung des Verhaltens, könnte der Arbeitgeber eine arbeitstechnische Trennung der beiden anordnen, wie z. B. einen Wechsel der Abteilung, solange dies eine verhältnismäßige Weisung ist und gegen die Versetzung aus arbeitsrechtlicher Sicht nichts spricht. Notfalls geschieht dies auch gegen den Willen des Paares. Diese Möglichkeit sollte der Vorgesetzte v. a. auch dann in Erwägung ziehen, wenn eine längere Beziehung in die Brüche geht und dadurch Probleme in der Zusammenarbeit auftreten oder es zu einem Leistungsabfall der Betroffenen kommt. Im schlimmsten Fall soll damit auch einer möglichen Kündigung vorgebeugt werden und damit dem Verlust einer Fachkraft.

Verschiedene Hierarchieebenen

Problematisch könnte es v. a. dann werden, wenn die Partner aus zwei verschiedenen Hierarchieebenen kommen und ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, z. B. wenn sich der Chef in seine Sekretärin verliebt. Aber auch diese Beziehungen sind erlaubt – auch wenn sie nicht selten zu Getratsche und Eifersüchteleien führen. Gerade in diesem Fall sind die Trennung von Beruflichem und Privatem und der professionelle Umgang miteinander extrem wichtig. Sogar eine Liebesbeziehung zwischen Ausbildern und Auszubildenden ist – solange sie auf freiwilliger Basis entstanden ist – erlaubt: Der Ausbilder darf jedoch auf keinen Fall das Abhängigkeitsverhältnis ausnutzen. Eine Beziehung mit minderjährigen Auszubildenden ist jedoch strafbar und muss sofort unterbunden werden.