Kurzfristige Beschäftigungen

Kurzfristige Beschäftigungen sind sozialversicherungs- und beitragsfrei, wenn sie nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Voraussetzung ist, dass eine bestimmte Beschäftigungsdauer nicht überschritten wird. Ursprünglich sollten sich die Zeitgrenzen zum 1. Januar 2019 wieder verringern. Dieses Vorhaben wurde aufgegeben.

Die Koalitionsbeschlüsse zum Rentenpaket vom 28. August haben eine Überraschung gebracht: Die Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen bleiben über das Jahresende 2018 hinaus verlängert auf drei Monate/70 Arbeitstage pro Kalenderjahr. Mit der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns im Jahr 2015 wurde die Zeitgrenze für kurzfristige Beschäftigungen von zwei Monaten/50 Arbeitstagen auf drei Monate/70 Arbeitstage erweitert. Dies sollte bislang nur bis Ende 2018 gelten; die entsprechende Regelung im § 115 SGB IV wäre zum Jahreswechsel ausgelaufen. Die für den Beibehalt der aktuellen Regelungen notwendige Änderung der Rechtsvorschriften soll mit dem sog. Qualifizierungschancengesetz erfolgen.