Dienstreise: Reisezeit ist Arbeitszeit

Reisezeit kann privat genutzt werden

Gehört die Reisetätigkeit nicht zur Hauptleistungspflicht, wurde durch die Rechtsprechung teilweise die Meinung vertreten, dass Reisezeit keine Arbeitszeit sei, wenn der Mitarbeiter diese frei nutzen könne, z. B. wenn er im Flugzeug schläft oder im Zug die Sportzeitung liest.

Diese in der Praxis ohnehin schon immer problematische Abgrenzung muss nun nicht mehr vorgenommen werden, denn das BAG hat bei teilweiser Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung klargestellt, dass alle Reisezeiten vergütungspflichtige Arbeitszeit i. S. d. § 611a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind (BAG, Urteil vom 17. 10. 2018, 5 AZR 553/17). Ob die Mitarbeiter während der Reisezeit dienstliche E-Mails beantworten oder während einer Zugfahrt einen Film anschauen, spielt keine Rolle mehr, zumindest solange die Dienstreisen innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit stattfinden. Außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit sind Reisezeiten zumindest dann zu vergüten, wenn die Reise im Interesse des Arbeitgebers liegt oder von ihm angeordnet wurde.